tarife

private Stadtführung
Dauer: ca. 1,5 Stunden, maximal 25 Personen
€ 150,- netto / € 180,- brutto

private Stadtführung zum Abendtarif
Dauer: ca. 1 Stunde, maximal 25 Personen, Sondertarif ab 19:00 Uhr
€ 135,- netto / € 162,- brutto

private Sonderführungen
Auf den Spuren der Wachaumaler in Dürnstein
Zu Gast in Melk
Genussführungen (exklusive Verkostungen)
Führungen mit Besuch eines Museums / einer Sehenswürdigkeit (exklusive Eintritte)
Dauer: ca. 1,5-2 Stunden, maximal 25 Personen
€ 170,- netto / € 204,- brutto

geführte Wanderungen
Dauer: ca. 3 Stunden, maximal 20 Personen
(Wir behalten uns vor, die Wanderungen im Fall von Schlechtwetter abzusagen oder eine Alternative anzubieten)
€ 200,- netto / € 240,- brutto

offene Termine:
€ 15,-  Sonderführungen
€ 19,-  Kulturwanderung (inklusive Erfrischung als Abschluss)
€ 24,-  Vollmondwanderung (inklusive Verkostung und Snacks als Abschluss)
(Wir behalten uns vor, die Wanderungen im Fall von Schlechtwetter kurzfristig abzusagen)



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ein Vertrag über die Durchführung von Führungen und Nebenleistungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG genannt) und dem Fremdenführer (im Folgenden kurz FF genannt) kommt zustande, wenn Folgendes eingehalten wird:

1.     Die nachfolgenden Bedingungen werden zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart.

2.     Reisebetreuertätigkeiten des FF (laut § 126, Abs 4, GewO) sind wie Führungen zu behandeln.

3.     Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort, an dem die vereinbarte Führung durchgeführt werden soll.

4.     Buchung und Inhalt der Leistung: Eine unverbindliche (Buchungs-)Anfrage kann per Telefon, E-Mail oder Post erfolgen. Nach Empfang der Anfrage erhält der AG eine schriftliche Auftragsbestätigung vom FF, die auch vom AG wiederum zu bestätigen ist. Erst dadurch kommt der Vertrag zu Stande. Aus dieser Auftragsbestätigung ergibt sich auch das vereinbarte Honorar, die steuerlichen Bedingungen des FF (Umsatzsteuerpflicht, Kleinverdienerregelung), sowie der Inhalt der vom FF geschuldeten Leistungen. Wurden keine dezidierten Leistungen besprochen, wird der FF nach eigenem Ermessen den Inhalt nach den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten bestimmen. Als schriftlich bindend gilt in diesem Fall auch der E-Mailverkehr. 

5.     Stornobedingungen: wenn der AG die gebuchte Führung bzw. Leistung bis 14 Tage vor dem Führungstermin schriftlich beim FF absagt, fallen keine Stornogebühren an. Bei einem Storno zwischen 14 und 3 Tagen (72 h) vor Führungstermin, fallen 50% des vereinbarten Führungshonorars an Stornogebühren an, ab 72 h  vor Führungsbeginn 100%. Diese Beträge sind unabhängig vom Grund der Absage und für jede einzelne stornierte Führung zu bezahlen.

6.     Bezahlung: so die Bezahlung der geleisteten Führung nicht unmittelbar nach erbrachter Leistung in bar beglichen wird, verpflichtet sich der AG den vereinbarten Tarif bis spätestens 4 Wochen nach Rechnungslegung abzugsfrei an das auf der Honorarnote genannte Konto zu überweisen.

7.     Datenerhebung: zur Rechnungsstellung und zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages werden vom FF Daten über den AG nur zu diesen Zwecken erhoben und verarbeitet.

8.     Wartezeiten: im Falle einer Verspätung ist der FF dazu verpflichtet, am vereinbarten Treffpunkt 30 Minuten auf den Kunden zu warten. Hat der Kunde sich bis dahin nicht gemeldet, ist der FF nicht verpflichtet, weiter zu warten. Die Leistungspflicht für den FF entfällt in diesem Fall, der Anspruch auf das volle vereinbarte Entgelt bleibt hingegen bestehen. Eine eventuelle Wartezeit des FF wird von der Führungszeit abgezogen. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den FF zu warten, hier wird die Wartezeit des Kunden an die Führungszeit angehängt. Der FF ist verpflichtet, eine eventuelle Verspätung sofort an den AG zu melden.

9.     Verhinderung: sollte der FF verhindert sein, die Führung abzuhalten, ist er verpflichtet, sich um einen fachlich gleichwertigen Ersatz zu kümmern und den AG schnellst möglichst darüber zu informieren.

10.  Höhere Gewalt: sollte aufgrund von höherer Gewalt oder wetterbedingt (Eis, Hochwasser, Unwetter, Sturmwarnung, etc) für den Kunden Gefahr bestehen, ist der FF bemächtigt, die Führung einzuschränken, abzubrechen oder im schlimmsten Fall ganz abzusagen. Dies beeinträchtigt die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht.

11.  Haftung: Der FF verpflichtet sich, am Beginn der Führung den Inhalt und Ablauf des Programms zu erklären. Sollte der AG oder einer der Teilnehmer Bedenken haben, die Führung aufgrund der Topographie, körperlichen Einschränkungen, etc. nicht bewältigen zu können, ist der FF umgehend davon zu informieren. Der AG erklärt mit Vertragsabschluss, dass er bzw. die Teilnehmer eigenständig und ohne physische Hilfe des FFs in der Lage sind, die geplante Route der Führung zu absolvieren. Der FF haftet nicht bei eventuellen Schäden oder Beeinträchtigungen des AG oder der Teilnehmer, die durch Konsumation von Getränken oder Speisen während der Führung (z.B. Verkostungen) entstanden sind. Ebenso haftet der FF nicht für ungeplante Verzögerungen oder Vereitelungen der Führung, so dies nicht in seinem Einflussbereich liegt (z.B. Straßensperren durch Hochwasser oder Erdrutsche, nicht vorhersehbare Bauarbeiten, Unwetter, u.ä.). Der FF ist verpflichtet, das geplante Zeitmanagement die Führung betreffend einzuhalten. Im Falle einer Verspätung des AG und daraus entstehenden eventuellen Schäden, ist der FF nicht haftbar, sofern ihn kein Verschulden trifft.

12.  Der FF ist nicht Veranstalter einer Reise im Sinne von § 31b KScgG.

13.  Der AG und die Teilnehmer verpflichten sich, das Urheberrecht von Führungen zu beachten. Video- und Tonaufnahmen des FF während einer Führung sind untersagt, außer er gibt seine dezidierte Einwilligung. Alle Führungen des FF sind dessen geistiges Eigentum.

14.  Rechtslage: Sollten sich aus diesem Vertrag Rechtsstreitigkeiten ergeben, ist der Gerichtsstand der Sitz des FF. Ebenso wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.